geltend für alle Maßnahmen im Zeitraum 24.2. – 31.12.2022
Spenden: | Als Nachweis einer Spende auf ein Sonderkonto einer inl. jur. Person döR, einer inl. öff. Dienststelle oder eines inl. amtl. anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank aus. |
Vereine: |
Sonderaktionen für die Ukraine sind auch für Vereine möglich, deren Satzung diese Zwecke grundsätzlich nicht fördert. |
Lohnsteuer: |
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zur Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens/ von Geschäftspartnern oder für eine Zahlung auf ein Spendenkonto bleiben diese Lohnteile steuerfrei. |
Umsatzsteuer: |
Unternehmer, die Hotelzimmer, Ferienwohnungen etc. unentgeltich aus der Ukraine geflüchteten Personen zur Verfügung stellen, müssen keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern oder eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UstG vornehmen. Auch aus den Nebenleistungen wie Strom, Wasser o.ä. ist weiterhin ein Vorsteuerabzug möglich. |
Schenkungssteuer:
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Sofern es sich bei einer Zuwendung um eine Schenkung handelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG gewährt werden.
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Bitte beachten Sie, dass das BMF Schreiben vom 17.3.22 nur auf das Wesentliche zusammengefasst wurde. Sofern Sie in jeglicher Weise von einem Thema betroffen sind, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.